Amts- und Mandatsträger
Die Mitglieder der CDU Oberrad engagieren sich ehrenamtlich sowie in öffentlichen Funktionen für das Allgemeinwohl. Hier finden Sie die richtigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Ihre Anliegen.
 
Der Stadtbezirksvorsteher ist ein Ehrenbeamter des Magistrates der Stadt Frankfurt am Main. Er unterstützt und vertritt dessen kommunalpolitischen Ziele. Außerdem soll er die Beziehungen zwischen der Bevölkerung und der Verwaltung fördern.
 
Im wesentlichen hat der Stadtbezirksvorsteher folgende Aufgaben wahrzunehmen:
 
  • Beratung vorsprechender Bürgerinnen und Bürger
  • Weiterleitung von Anträgen, Anregungen und Beschwerden
  • Mithilfe bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen
  • Mithilfe bei der Vorbereitung von Informationsveranstaltungen des Magistrats
  • Ehrung von Ehe- und Altersjubilaren
  • Beglaubigung von Unterschriften in Ruhegehalts- und Rentenangelegenheiten (Lebensbescheinigung)
  • Melden von Mängeln im Stadtbezirk
 
 
Die Sozialbezirksvorsteherin ist eine Ehrenbeamtin des Magistrates der Stadt Frankfurt am Main.
 
Sie wohnen in ihrem Sozialbezirk und kennen deshalb die Situation vor Ort aus eigener Anschauung. So ist es leichter zu sehen – oder von anderen zu hören –, ob Personen in Not geraten sind, auf sie zuzugehen und ihnen Hilfe und Unterstützung des Jugend- und Sozialamtes oder der Rhein-Main-Jobcenter GmbH (RMJ) anzubieten. 
 
An die Sozialbezirksvorsteherin  können sich auch Bürgerinnen und Bürger wenden, die den Weg zu Behörden aus Scham oder damit verbundener Beschwerlichkeit scheuen. In vielen Fällen kann die Sozialbezirksvorsteherin durch ihre gute Kenntnis der Hilfsmöglichkeiten erfolgreich beraten. Sie unterstützen bei der Beantragung von Hilfen, die oft aus Unkenntnis bisher nicht in Anspruch genommen wurden. Hilfestellung leisten sie bei der Organisation und Koordinierung ambulanter Hilfen, damit ältere, kranke oder behinderte Menschen so lange wie möglich in der eigenen Wohnung bleiben können. Unterstützende Beratung erfolgt zudem in Fragen der Kostenregelung.
 
Auch Familien, Kinder und Jugendliche erhalten bei Bedarf Hilfe durch die Sozialbezirksvorsteherin. Deren Kenntnisse über den Lebensraum der Familien in ihrem Sozialbezirk sind dabei eine gute Grundlage. Sie erleichtern es, Brücken zu schlagen zu den Hilfsangeboten der zuständigen Ämter sowie den Einrichtungen der Träger der freien Jugendhilfe und der Verbände der freien Wohlfahrtspflege.
 
Die Sozialbezirksvorsteherin bietet regelmäßige Sprechzeiten an, zu denen sie – meist nach telefonischer Vereinbarung – für ein Gespräch zur Verfügung stehen. Wenn es gewünscht wird oder notwendig ist, macht sie auch Hausbesuche.
 
Bei Ihrer Arbeit wird die Sozialbezirksvorsteherin von den Sozialpflegerinnen unterstützt.
 
Die Mitglieder des Ortsbeirates 5 üben eine Mittlerrolle zwischen der Bevölkerung im Stadtteil Oberrad und der Stadtverordnetenversammlung aus. Dabei bringen sie ihre genauen Kenntnisse der Probleme vor Ort ein und sind zugleich näher an der Bevölkerung. Grundsätzlich müssen sie daher zu allen Fragen, die den Ortsbezirk betreffen, von der Stadtverordnetenversammlung oder dem Magistrat gehört werden, insbesondere aber vor der Verabschiedung des städtischen Etats. Des Weiteren haben sie das Recht, zu allen örtlichen Angelegenheiten Vorschläge an Stadtverordnetenversammlung und Magistrat zu richten.
 
Darüber hinaus steht jedem Ortsbeirat für Verschönerungs-, Gestaltungs- und Instandsetzungsvorhaben im Rahmen der ihm von der Stadtverordnetenversammlung übertragenen Entscheidungsbefugnisse in den Ortsbezirken ein eigenes Ortsbeirats-Budget zur Verfügung, dessen Höhe sich auf 1 Euro pro Einwohnerin beziehungsweise Einwohner bemisst. Jeder Ortsbeirat kann über seine Mittel selbst verfügen und den Magistrat mit einem Ortsbeiratsbudget-Beschluss beauftragen, Maßnahmen im Rahmen eines vorgegebenen Kataloges im Ortsbezirk umzusetzen.
 
Die Ortsbeiräte tagen in der Regel einmal im Monat. Ihre Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich und beginnen meist mit einer Fragestunde, zu der die Einwohnerinnen und Einwohner herzlich eingeladen sind, sich mit ihren Problemen, Wünschen oder Anregungen direkt an „ihre“ Ortsbeiratsmitglieder zu wenden.  
 
Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, die so genannten Stadtverordneten, üben ein freies Mandat aus, das heißt, sie sind an Aufträge und Wünsche der Wählerinnen und Wähler nicht gebunden und brauchen bei ihrer Tätigkeit nur Rücksicht auf das Gemeinwohl zu nehmen.
 
Dennoch ist es die Aufgabe der Wählerinnen und Wähler, die gewählten Stadtverordneten bei ihrer Mandatsausübung kritisch zu beobachten und zu beurteilen, wie sie sich im Spannungsfeld zwischen ihrer Unabhängigkeit, der Parteizugehörigkeit, den politischen Aussagen und dem Kontakt mit den Bürgerinnen und Bürgern bewegen.
 
Die Aufgaben der Stadtverordneten lassen sich in drei Bereiche unterteilen. Der wichtigste Punkt ist sicherlich die Ausübung des Mandats. Darüber hinaus repräsentieren die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung die Stadt Frankfurt am Main unter anderem bei offiziellen Anlässen, Empfängen, Veranstaltungen, Verbänden und Vereinen. Letztlich sind sie als politische Funktionäre aber auch den Bürgerinnen und Bürgern sowie ihrer Partei verpflichtet.
 
Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung sind keine Berufspolitiker wie Bundestags- oder Landtagsabgeordnete. Als ehrenamtlich Tätige erhalten sie somit auch keine Gehälter oder Diäten, ihnen wird lediglich eine pauschale monatliche Aufwandsentschädigung gewährt.
 
Der stellv. Schiedsmann ist zuständig für die Durchführung von Schlichtungsverfahren mit dem Ziel der gütlichen Einigung bei Rechtsstreitigkeiten zur Vermeidung von Privatklageverfahren.
 
In folgenden Fällen muss eine Schiedsperson bemüht werden, bevor der Weg zum Amtsgericht beschritten werden darf:
 
1. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen
a. der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen eines gewerblichen Betriebes handelt,
b. Überwuchses nach § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
c. Hinüberfall nach § 911 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
d. eines Grenzbaumes nach § 923 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
e. den nach Hessischem Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechten, sofern es sich nicht um Einwirkungen eines gewerblichen Betriebes handelt,
 
2. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.
 
Ferner können die Schiedspersonen zuständig sein bei:
  • Vergehen des Hausfriedensbruchs,
  • der Beleidigung, der Körperverletzung,
  • der Bedrohung und Sachbeschädigung,
  • der Verletzung des Briefgeheimnisses.
 
Die ehrenamtliche Arbeit des Kinderbeauftragten ist geprägt von großem ehrenamtlichen Engagement. Dabei haben sich vielfältige Arbeitsweisen entwickelt, mit denen Kinderbeauftragte sich bekannt machen, Öffentlichkeit herstellen, bzw. sich für Kinder-interessen einsetzen:
 
  • Kindersprechstunde
  • Kinderanhörungen
  • Mitarbeit in Stadtteilarbeitskreisen
  • Orts- und Spielplatzbegehungen mit Kindern
  • Anträge im Ortsbeirat
  • Verhandlungen mit Ämtern